Laufbahnverordnung in Bayern: § 62 Bewertung und Gesamturteil

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 62 Bewertung und Gesamturteil                 

(1) 1 Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. 2 Für die Bewertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bei der Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Verwaltungsvorschriften gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 eine abweichende Regelung getroffen werden. 3 Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 4 Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 5 Die Beurteilung enthält daneben ergänzende Bemerkungen und nach dem Gesamturteil abschließend Äußerungen über die Verwendungseignung.

(2) 1 Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 2 Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Laufbahnverordnung Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024