Laufbahnverordnung in Bayern: § 15 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren

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§ 15 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren        

(1) Die Einstellung setzt das Bestehen einer Einstellungsprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Auswahlverfahren voraus. Für einzelne Laufbahnen kann durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für die Laufbahnen des einfachen Dienstes.

(2) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auslese. Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerberinnen und Bewerbern unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung öffentlich auszuschreiben. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren werden für die einzelnen Laufbahnen oder für Gruppen von Laufbahnen im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.

(4) Die ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.


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