Laufbahnverordnung in Bayern: § 16 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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§ 16 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn erfolgt als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf.

(2) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder ,,Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe A 13 angehört, die Dienstbezeichnung ,,Referendarin" oder ,,Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.


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