Laufbahnverordnung in Bayern: § 52 Gestaltungsgrundsätze

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§ 52 Gestaltungsgrundsätze

(1) 1 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2 In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. 3 Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich nach

1. § 53,

2. näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder

3. § 70 Abs. 2 .


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