Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Laufbahnverordnung in Bayern: § 17 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 17 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes       

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Art. 26 Abs. 2 , Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBG geregelt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

1. ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Laufbahn, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

2. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst (Hospitation),

3. Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde Beamtinnen und Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.


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Wichtige Hinweise

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