Laufbahnverordnung in Bayern: § 48 Vorbereitungsdienst

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§ 48 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG können auf Antrag

1. Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Einstellung erforderlichen Prüfung sind, im Umfang von höchstens einem Jahr,

2. Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung erforderlichen Prüfung abgeleistet worden sind, im Umfang von höchstens sechs Monaten,

3. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes im Umfang von höchstens sechs Monaten,

4. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen im Umfang von höchstens einem Jahr bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien, wenn die gleiche Fächerverbindung vorliegt, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


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