Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Laufbahnverordnung in Bayern: § 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      

(1) 1 In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und

2. die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen

hat.

Art. 32 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.

(2) 1 Abweichend von Abs. 1 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer

1. den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,

2. die Meisterinnen- oder Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,

3. eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder

4. eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung nachweist.

2 Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.


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Wichtige Hinweise

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