Laufbahnverordnung in Bayern: § 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Bild anklicken

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - aktuelle Jahresausgabe

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf rund 340 Seiten über das gesamte Beamtenrecht (Bund und Länder), z.B. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeit, Reisekosten und Urlaub.Das Buch orientiert sich an den Vorschriften des Bundes, aber vom Bund abweichende Regelungen der Länder bei Beihilfe und Versorgung werden erläutert. Das Taschenbuch können Sie für nur 7,50 Euro bestellen  >>>weiter 

Mit dem sogenannten Doppelpack "INFO-DIENST und des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes" bleiben Sie für nur 22,50 Euro ein ganzes Jahr gut und umfassend informiert >>>Zur Bestellung 

Unsere gesamten Publilkationen hier in der Übersicht: >>>Bestellübersicht per Mail oder Fax

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe          

(1) 1 Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 32b BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. 2 Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 5 Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. 6 An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) und für die Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Laufbahnverordnung Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024