Laufbahnverordnung in Bayern: § 43 Vorbereitungsdienst

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§ 43 Vorbereitungsdienst          

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes vermittelt in einem Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in berufspraktischen Studienzeiten die entsprechenden praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. 2 Die Fachstudien betragen mindestens 18 Monate, die berufspraktischen Studienzeiten mindestens 15 Monate; insgesamt drei Monate der berufspraktischen Studienzeiten können auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen, die höchstens 400 Unterrichtsstunden umfassen dürfen.

(3) 1 Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium nach § 42 Abs. 2 erforderlich ist, in dem die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst vermittelt insoweit, besonders bei den Laufbahnen des technischen Dienstes, in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.


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