Laufbahnverordnung in Bayern: § 7 Einstellung

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§ 7 Einstellung

(1) Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.


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