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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern
§ 47 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
1 In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. eine Erste Staatsprüfung oder die Erste Juristische Prüfung erfolgreich abgelegt hat,
2. einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule erworben hat, oder
3. einen Masterabschluss erworben hat.
2 Die jeweilige Prüfung oder der jeweilige Abschluss muss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln können.
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