Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Laufbahnverordnung in Bayern: § 55 Befähigungsvoraussetzungen

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 55 Befähigungsvoraussetzungen                      

(1) 1 Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben der künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2 Die für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 4 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordert, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1. keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,

2. ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung als Beamtin oder Beamter besteht und

3. die Befähigung durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.

(4) 1 Bei der Feststellung der Befähigung dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern gefordert werden. 2 In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. 3 Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem die andere Bewerberin oder der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.


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- der Eibsee
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Deutsches Museum München: Einsatz von künstlicher Intelligenz in der „Future Box“ für interaktive Bildung und Erlebnisse.im Tourismus: Persönliche Führung und Planung von Besichtigungen.

Wichtige Hinweise

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