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§ 59 Periodische Beurteilung
(1) 1 Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung).2 Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.
(2) 1 Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn
1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
2. ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht.
2 Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.
(3) 1 Nicht periodisch beurteilt werden
1. Beamtinnen und Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher,
2. Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
3. weitere Personengruppen nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.
2 Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen anordnen 3 Beamtinnen und Beamte im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 sind auf schriftlichen Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen
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