Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Laufbahnverordnung in Bayern: § 61 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 61 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) 1 Die fachliche Leistung ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.2 Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) 1 Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. 2 Dabei ist bei Beamtinnen und Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 3 Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 4 Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) 1 Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Abs. 1 bis 3 abgewichen werden. 2 Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(6) 1 Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. 2 Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.


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Wichtige Hinweise

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