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§ 8 Übertragung höherwertiger Dienstposten
(1) Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.
(2) Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit sich die Beamtin oder der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG .
(3) Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg des Aufstiegs muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte nicht, so sind ihr oder ihm die Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.
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