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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern
§ 66 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften
1 Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften dieses Teils abweichen können. 2 Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.
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